Säbelfechten

Zurück

Florettfechten

Degenfechten

Rollstuhlfechten

Der Säbel

GESCHICHTLICHES

Das Säbelreglement der F.l.E. gibt in seinen wesentlichen Teilen das Reglement wieder, das bei den Olympischen Spielen von London 1908 und Stockholm 1912 maßgebend war. Es entspricht auch den Grundsätzen des Reglements von Ostende und des ungarischen Reglements und wurde am 12.06.1914 von der in Paris unter Vorsitz von Dr. Bela Nagy, dem geschäftsführenden Präsidenten des Ungarischen Fechtverbandes und Autor der Entwurfstagenden Säbelkommission der F.l.E., genehmigt.

Das vorliegende Reglement unterscheidet sich von dem im Jahre 1914 angenommenen nur dadurch, daß es genauer gefaßt, vervollständigt und durch verschiedene neuere Kongreßbeschlüsse modifiziert wurde.

 

FECHTBODEN

Säbelwettbewerbe werden unter Dach und auf Bahnen aus Linoleum, Kork, Gummi, Kunststoff, Metall, Metallgeflecht oder einem Material mit metallischen Eigenschaften gefochten.

Die Breite der Fechtbahn beträgt 1,80-2,00 m, ihre Länge 14 m, damit hat jeder Fechter bei Startstellung (2 m von der Mittellinie entfernt) insgesamt 6 m Platz zum Zurückgehen, bevor er mit beiden Füßen das Ende der Fechtbahn überschreitet. Senkrecht zur Längsachse der Fechtbahn werden fünf gut sichtbare Linien gezogen, und zwar: Eine Mittellinie, die durch eine unterbrochene Linie dargestellt ist; zwei Startlinien in je 2 m Entfernung von der Mittellinie, die über die ganze Breite der Bahn gezogen sein müssen; zwei hintere Begrenzungslinien, quer über die ganze Breite der Bahn gezogen, in einer Entfernung von 7 m von der Mittellinie; diese können, wenn kein genügender Raum zur Verfügung steht, auch näher an der Mittellinie sein, jedoch keinesfalls näher als 5 m. Ein Fechter, der mit beiden Füßen die hintere Grenzlinie überschritten hat, ist für getroffen zu erklären.

 

SÄBELAUSRÜSTUNG (Bewaffnung - Ausrüstung - Kleidung)

INFORMATIONEN ZUM GERÄT

Allgemeine Merkmale des Säbels.

a) GEWICHT:

Das Gesamtgewicht des vollständigen gebrauchsfertigen Säbels liegt unter 500 g.

b) LÄNGE:

Die maximale Gesamtlänge des Säbels beträgt 106 cm.

c) KLINGE:

Die Klinge ist aus Stahl und hat annähernd rechteckigen Querschnitt. Die maximale Gesamtlänge beträgt 88 cm, die geringste Klingenbreite muß an der Spitze liegen und 4 mm betragen, die Dicke muß, ebenfalls unmittelbar hinter der Spitze, mindestens 1,2 mm betragen. Das Klingenende ist zur Bildung eines Knopfes auf sich selbst zurückgebogen, oder es besteht aus einer knopfartigen Verdickung; es muß einen quadratischen oder rechteckigen Querschnitt bzw. eine Dicke von mindestens 4 mm und höchstens 6 mm haben. Die größte Knopfdicke darf höchstens 3 mm hinter dem Klingenende liegen. Zu starre oder sehr peitschende Klingen sind verboten, desgleichen Säbel von abnormer Form. Eine etwaige Klingenkrümmung muß erkennbar und gleichmäßig sein und darf höchstens 4 cm betragen. Hakenförmige Klingenenden und sich in Hiebrichtung biegende Klingen sind verboten. Jede nachträgliche Bearbeitung der Klinge zwischen Glocke und Spitze durch Beschleifen, Feilen oder sonstwie ist verboten; auch das Anschärfen der zum Knopf zurückgebogenen Klingenspitze ist untersagt. Die Säbelklinge muß eine Biegsamkeit aufweisen, die einer wie folgt zu messenden Durchbiegung von mindestens 7, höchstens 12 cm entspricht:

1. Die Klinge wird in 70 cm Entfernung vom äußersten Punkt der Spitze horizontal fest eingespannt;

2. ein Gewicht von 200 g wird 1 cm vom äußersten Punkt der Spitze entfernt aufgehängt:

3. die Durchbiegung wird am äußersten Punkt der Spitze zwischen den Stellungen in belastetem und unbelastetem Zustand gemessen.

d) GLOCKE:

Die Glocke muß abgerundet, aus einem Stück und außen glatt sein. Sie muß gleichmäßig konvex, ohne Bördelung und ohne Löcher sein. Sie muß durch eine rechteckige Prüflehre von 15 x 14 cm Querschnitt und 15 cm Tiefe hindurchgehen, wobei die Klinge parallel zur Zylinderachse zu halten ist.

e) KLEIDUNG UND SONSTIGE AUSRÜSTUNG:

1. Die Säbelmasken müssen gut gepolstert und mit genügend großem und festem Latz versehen sein.

2. Beim Säbelhandschuh darf die Stulpe nicht aus Lack- oder Hartleder oder aus einem anderen Material sein, das die Klinge abgleiten läßt.

3. Der Ellenbogenschutz darf aus Hartleder bestehen.

4. Die Fechtjacke muß die gültige Trefffläche des Rumpfes vollständig überdecken, wobei der untere Rand die Hose um mindestens 10 cm überlappen muß, wenn der Fechter in Fechtstellung steht.

5. Der Fechtjackenärmel muß obligatorisch bis über die Ellenbogenbeuge und die Jacke in der Flanke in der Gegend der Achselhöhle gedoppelt sein. Die Fechtkleidung muß den vorgeschriebenen Sicherheitsnormen entsprechen.

 

TREFFWEISE

Der Säbel wird auf Stoß und Hieb mit Schneide und Rückschneide gefochten.

a) Alle mit Schneide, der flachen Seite oder dem Rücken der Klinge geführten Hiebe werden als Treffer gewertet (Hiebe mit der Schneide und der Rückschneide). Es ist verboten, Hiebe mit der Glocke zu führen. Jeder Treffer, der durch einen Hieb mit der Glocke verursacht wird, muß annulliert werden, und der einen solchen Hieb ausführende Fechter ist zu bestrafen.

b) Stöße, bei denen die Spitze über die Trefffläche gleitet, oder solche, bei denen der Körper des Gegners mit der Schneide oder Rückschneide nur gestreift wird, zählen nicht, auch nicht als Hiebe.

c) Die "Hiebe über Eisen", d.h. solche, die gleichzeitig die gegnerische Waffe und die gültige Trefffläche treffen, sind stets dann gültig, wenn das Auftreffen der Schneide oder Rückschneide auf der gültigen Trefffläche klar erkennbar ist.

GÜLTIGE TREFFFLÄCHE

Begrenzung der gültigen Trefffläche. Beim Säbel zählen nur Treffer auf der gültigen Trefffläche. Dieses umschließt alles, was oberhalb der horizontalen Linie liegt, die in Fechtstellung die oberen Enden der beiden Leistenfurchen verbindet. Ein außerhalb der gültigen Trefffläche aufkommender Treffer wird nicht berücksichtigt; er unterbricht nicht die folgenden Aktionen und Treffer. Der Obmann muß einen Fechter bestrafen, der eine gültige Trefffläche durch Teile des Körpers, auf denen Treffer nicht zählen, sei es durch Verdecken oder durch anormale Bewegungen, ersetzt.

 

KÖRPER AN KÖRPER - UND STURZANGRIFFE

Im Säbel ist es verboten, Körper an Körper (auch ohne Brutalität oder Gewalt) zu verursachen. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot sind die Strafbestimmungen der RZ anzuwenden. Die gleichen Strafen gelten, wenn ein Fechter Körper an Korper verursacht, um einem Treffer zu entgehen oder indem er seinen Gegner rempelt.

 

TREFFERZAHL UND KAMPFZEIT.

Ein Säbelgefecht geht auf 5 Treffer. Die Kampfzeit beträgt 6 Minuten.

a) Bei direkter Ausscheidung gibt es zwei Gänge auf 6 Treffer und einen dritten Gang oder ein Gefecht mit bestimmter Trefferzahl. Bei Zeitablauf vor Ende des Gefechts wird folgendermaßen verfahren: Hat einer der beiden Fechter mehr Treffer erhalten als der andere, wird beiden Trefferständen soviel hinzugeschlagen, daß der Sieger auf die Trefferhöchstzahl kommt.

b) Besteht bei Zeitablauf Gleichstand, so wird die Trefferzahl beider Fechter auf einen weniger als die Höchstzahl erhöht und der letzte Treffer ohne Zeitbeschränkung ausgefochten. Die Fechter gehen dort in Stellung, wo sie bei Unterbrechung standen.

c) Ergibt sich jedoch vor oder mit Zeitablauf die Notwendigkeit der Auslosung des Angriffsvorrecht, so sind die in RZ 423 h unter der Überschrift "Zielweise im Gefecht" vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

 

Home/Anfang